EEG-Einspeisung/ KWK-Einspeisung
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und das Gesetz für die Erhaltung, Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK-G) sind zwei Gesetze zur Erhöhung der Energieeinsparung und Verbesserung des Umweltschutzes. Erneuerbare Energien sind Energieträger, welche unerschöpflich zur Verfügung stehen bzw. sich verhältnismäßig schnell erneuern. Dazu zählen: Wasserkraft, Windenergie, solare Strahlung, Erdwärme und nachwachsende Rohstoffe.
EEG-Einspeisung
Die Bundesregierung hat sich als Ziel gesteckt, dass der Anteil der erneuerbaren Energien im Jahr 2020 bis 35 %, im Jahr 2030 bis 50%, im Jahr 2040 bis 65% und im Jahr 2050 80% beträgt. Um dieses Ziel zu realisieren, hat die Bundesregierung einige Anreize geschaffen. Jedoch bringen diese Anreize auch einige gesetzliche Vorgaben mit sich. Aus diesem Grund wurde im Jahr 2000 das Gesetz für den Vorrang erneuerbarer Energien (EEG) verabschiedet. Seitdem wurde das Gesetz zahlreichen umfangreichen Änderungen unterzogen. Die im Moment gültige Fassung gibt es seit 1. August 2014.
Sie möchten eine Photovoltaik-Anlage an das Netz der ENWG Energienetze Weimar GmbH & Co. KG anschließen? Im folgenden erhalten Sie einen Überblick über die einzureichenden Unterlagen für die Beantragung einer Photovoltaik-Anlage:
KWK-Einspeisung
Zweck des Gesetzes ist es, im Interesse der Energieeinsparung, des Umweltschutzes und der Erreichung der Klimaschutzziele der Bundesregierung einen Beitrag zur Erhöhung der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung in der Bundesrepublik Deutschland auf 25 % bis zum Jahr 2020 durch die Förderung der Modernisierung und des Neubaus von KWK-Anlagen, die Unterstützung der Markteinführung der Brennstoffzelle und die Förderung des Neu- und Ausbaus von Wärme- und Kältenetzen sowie des Neu- und Ausbaus von Wärme- und Kältespeichern, in die Wärme oder Kälte aus KWK-Anlagen eingespeist wird, zu leisten.
Netzbetreiber sind gemäß §4 des Gesetztes für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK-G) verpflichtet, KWK-Anlagen im Sinne des § 5 des Gesetztes an ihr Netz anzuschließen, den erzeugten Strom vorrangig abzunehmen und zu vergüten. Die Vergütung setzt sich aus dem Preis für den Strom, einem Zuschlag je nach Anlagenkategorie und einem Entgelt für vermiedene Netznutzung zusammen. Das vermiedene Netznutzungsentgelt soll dem entsprechen, was der Netzbetreiber in der vorgelagerten Netzebene durch den Strombezug des BHKWs vermeiden konnte. Das Entgelt für die vermiedene Netznutzung muss nicht gewährt werden, wenn es bereits in der KWK-Vergütung enthalten ist. Wird jedoch der Strombezug (aus Sicht des Netzbetreibers) mit dem EEX-Preis an den Anlagenbetreiber vergütet, muss das vermiedene Entgelt gesondert ausgewiesen werden. Der EEX-Preis deckt diesen Bestandteil nicht mit ab. Förderfähig nach dem KWK-G ist Strom aus Kraftwerken mit KWK-Anlagen auf Basis von Steinkohle, Braunkohle, Abfall, Abwärme, Biomasse, gasförmiger oder flüssiger Brennstoffe. Weiterhin muss die KWK-Anlage in den Geltungsbereich des Gesetzes fallen. Das bedeutet die Anlage muss in der Bundesrepublik Deutschland betrieben werden. Weitere Informationen finden Sie in der Umsetzungshilfe zum Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz – KWKG des BDEW.
Anschluss eines BHKWs
Sie möchten ein BHKW an das Netz der ENWG Energienetze Weimar GmbH & Co. KG anschließen? Im folgenden erhalten Sie einen Überblick über die einzureichenden Unterlagen für die Beantragung eines BHKWs: