Netzzugang
Hier finden Sie Informationen zu Preisen, Verträgen und Bestimmungen für die folgenden Bereiche:
Für das Niederspannungsnetz
Hier stehen die Technischen Anschlussbedingungen 2019, die zusätzlich zu den einschlägigen Normen zu beachten sind, zum Download bereit. Des Weiteren sind folgende VDE|FNN-Anwendungsregeln zu beachten, die Sie vom VDE-Verlag beziehen können.
VDE|FNN-Anwendungsregeln
VDE-AR-N 4100
Technische Regeln für den Anschluss von Kundenanlagen an das Mittelspannungsnetz und deren Betrieb (TAR Mittelspannung)
VDE-AR-N 4105
Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz – technische Mindestanforderungen für Anschluss und Parallelbetrieb von Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz
VDE-AR-N 4400
Messwesen Strom (Metering Code)
VDE-AR-E 2510-2
Stationäre elektrische Energiespeichersysteme vorgesehen zum Anschluss an das Niederspannungsnetz
Hinweis:
Das Forum Netztechnik/Netzbetrieb im VDE (FNN) ist der zuständige Ausschuss für die Erarbeitung von VDE-Anwendungsregeln und technischen Hinweisen für den sicheren und zuverlässigen Betrieb der Übertragungs- und Verteilungsnetze.
Bei Interesse können Sie diese Anwendungsregeln als Kaufexemplar im VDE-Infocenter und für FNN-Mitglieder kostenfrei als PDF-Download unter http://www.vde.com erhalten.
Technische Anschlussbedingungen für Anschlüsse an das Niederspannungsnetz
Technische Anschlussbedingungen TAB - Ausgabe 10/2019
Technische Richtlinie für Direkt- und Wandlermessung 04/2019
Hinweise zur Umsetzung der TAB - Ausgabe 03/2019
Die ergänzenden Netzbetreiber-Anforderungen der ENWG Energienetze Weimar GmbH & Co. KG zur VDE-AR-N 4105 (Ausgabe November 2018) werden derzeit erstellt.
Für die VDE|FNN-Anwendungsregel VDE-AR-N 4105 (Ausgabe November 2018) gilt eine Einführungsfrist
Erzeugungsanlagen, die bis zum 30.06.2020 in Betrieb genommen werden und für die vor dem 27.04.2019
- eine Baugenehmigung oder Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz erteilt wurde oder
- der Anschluss an unser Netz begehrt wurde und eine Baugenehmigung oder Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz nicht erforderlich ist,
können noch nach der bisherigen technischen Richtlinie VDE-AR-N 4105 (Ausgabe August 2011) errichtet werden.
Für das Mittelspannungsnetz
Möchten Sie Informationen zu einem Netzanschluss im Mittelspannungsnetz, kontaktieren Sie uns über folgenden E-Mailadresse:
Aktuelle Netznutzungsentgelte:
Netznutzungsentgelte der Vorjahre:
Beliefert der Lieferant Tarifkunden im Sinne der Konzessionsabgabenverordnung im Rahmen eines Schwachlasttarifs oder der dem Schwachlasttarif entsprechenden Zone eines zeitvariablen Tarifs (Schwachlaststrom), wird der Netzbetreiber mit dem Netzentgelt für Entnahmen im Rahmen eines Schwachlasttarifs bzw. zeitvariablen Tarifs nur den nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Konzessionsabgabenverordnung maximal zulässigen Höchstbetrag an Konzessionsabgabe vom Lieferanten fordern.
Der Netzbetreiber ist berechtigt, vom Lieferanten vorab einen entsprechenden Nachweis über die Kunden, die mit einem Schwachlasttarif abgerechnet werden, zu erhalten. Weiterhin ist das Vorhandensein eines Schwachlasttarifs Voraussetzung, der in der Preisspreizung größer ist, als die Differenz zwischen der hohen gemeindegrößenabhängigen Konzessionsabgabe (KAV § 2 (2) Nr.1b) und der Konzessionsabgabe für Lieferungen in der Schwachlastzeit (KAV § 2 (2) Nr.1a).
Dieser Nachweis ist auf Verlangen und nach Wahl des Netzbetreibers vor Belieferung in geeigneter Form (z. B. Kundenverträge oder Wirtschaftsprüfertestat) zu erbringen. Voraussetzung neben der GPKE-konformen Meldung ist, dass an der betreffenden Entnahmestelle der Schwachlast-Verbrauch gemäß den veröffentlichten Schwachlastzeiten des Netzbetreibers gesondert gemessen wird; eine rechnerische Ermittlung der Schwachlastmenge, sowie eine rückwirkende Verrechnung ist ausgeschlossen.
Die Schwachlastregelung ist gültig ab 01.01.2010 und beträgt täglich 8 Stunden in der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr. Sie wird vom Netzbetreiber festgelegt und kann von ihm mit angemessener Vorankündigung geändert werden.