Baukostenzuschüsse
Strom
Die Erhebung des Baukostenzuschusses begründet sich auf der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung ) vom 01. November 2006 (Niederspannungsanschlussverordnung - NAV) §9 sowie den Ergänzenden Bedingungen der ENWG ab 01.01.2019.
Auszug aus NAV § 11 Baukostenzuschüsse
(1)„Der Netzbetreiber kann von dem Anschlussnehmer einen angemessenen Baukostenzuschuss zur teilweisen Deckung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendigen Kosten für die Erstellung oder Verstärkung der örtlichen Verteileranlagen des Niederspannungsnetzes einschließlich Transformatorenstationen verlangen, soweit sich diese Anlagen ganz oder teilweise dem Versorgungsbereich zuordnen lassen, in dem der Anschluss erfolgt. Baukostenzuschüsse dürfen höchstens 50 vom Hundert dieser Kosten abdecken.“ Damit wird die Errichtung und Erweiterung des öffentlichen Stromnetzes finanziert. Der Baukostenzuschuss wird nach der vorzuhaltenden Leistung in kW der einzelnen Kundenanlagen am betreffenden Hausanschluss ermittelt und dem Kunden in Rechnung gestellt. Bestandsanlagen werden dabei berücksichtigt. Ein Bestandsschutz für stillgelegte Anlagen wird in der Regel 2 Jahre vorgehalten
Gas
Die Erhebung des Baukostenzuschuss begründet sich auf der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung in Niederdruck vom 01. November 2006 (Niederdruckanschlussverordnung - NDAV) §9 sowie den Ergänzenden Bestimmungen der ENWG ab 01.01.2019.