Steuerbare Verbrauchseinrichtungen
Ab 2024 werden Netzanschlüsse für steuerbare Verbrauchseinrichtungen wie Klimageräte, Wärmepumpen, Wallboxen und Batteriespeicher vereinfacht und beschleunigt. Die Betreiber*innen von den steuerbaren Vebrauchseinrichtungen profitieren dabei von einem reduzierten Netzentgelt. Im Gegenzug müssen diese Anlagen eine temporäre Begrenzung ihrer Leistung bei hoher Netzauslastung zulassen, also steuerbar gemacht werden. Netzbetreiber erhalten bei Bedarf die Möglichkeit, neu installierte Verbrauchsanlagen fernzusteuern, um die Stabilität des Stromnetzes sicherzustellen.
Entsprechend der Festlegungen zum § 14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) der Bundenetzagentur müssen alle neuen steuerbaren Verbrauchseinrichtungen ab dem 01.01.2024 eine Vereinbarung zur netzorientierten Steuerung abschließen. Hierfür sind Betreiber*innen der Anlage verpflichtet, diese als eine Anlage gemäß § 14a beim Netzbetreiber anzumelden.
Sie planen, eine der folgenden Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 4,2 kW zu installieren?
- nicht öffentlich zugängliche (private) Ladepunkte für Elektrofahrzeuge
- Wärmepumpen inklusive Zusatzheizungen/Heizstäben
- Speicher mit Netzbezug
- Klimagerät für Raumkühlung
Bitte melden Sie die Anlage zusammen mit Ihrem Elektroinstallateur entweder über unser Anschlussportal (Sie selbst) oder über unser Installateurportal (Ihr Elektroinstallateur) an und beauftragen uns mit der Steuerung dieses Gerätes gemäß § 14a EnWG.
- zum Anschlussportal oder Installateurportal
AGB steuerbare Verbrauchseinrichtungen
FAQ
Steuerbare Verbrauchseinrichtung nach § 14a EnWG sind folgende Anlagen mit einer Bezugsleistung von mehr als 4,2 kW und einem unmittelbaren oder mittelbaren Anschluss in der Niederspannung:
- Ladepunkt für Elektromobile, der nicht öffentlich zugänglich ist (§ 2 Nr. 5 Ladesäulenverordnung – LSV),
- eine Wärmepumpenheizung inkl. Zusatz- oder Notheizvorrichtungen (z. B. Heizstäbe),
- eine Anlage zur Raumkühlung oder
- Batteriespeicher hinsichtlich der Einspeicherung.
Gibt es mehrere Anlagen der Kategorien Wärmepumpenheizung und Anlage zur Raumkühlung, ist maßgeblich, ob die Summe der Netzanschlussleistungen aller Anlagen insgesamt 4,2 kW je Fallgruppe überschreitet. In diesem Fall werden diese gruppierten Anlagen als eine steuerbare Verbrauchseinrichtung behandelt und müssen ebenfalls als Anlage gemäß § 14a EnWG angemeldet werden.
Die Regelung gilt ab 01.01.2024 und wurde durch die Festlegungen der Bundesnetzagentur zur Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen nach § 14a EnWG (Az.: BK6-22-300) sowie die Festlegung zur Reduzierung der Entgelte (Az.: BK8-22/010-A) umgesetzt.
Für Bestandsanlagen, die vor dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden und mit einer Steuerung durch den Netzbetreiber ausgestattet sind, sieht die Bundesnetzagentur Übergangsregelungen vor. Zunächst gelten die aktuellen Vereinbarungen bis 31. Dezember 2028 unverändert fort. Anschließend werden die steuerbaren Verbrauchseinrichtungen auf die neuen Regelungem überführt.
Für Bestandsanlagen, die vor dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden und ohne Steuerung durch den Netzbetreiber sind, bleiben dauerhaft von den neuen Regeln ausgenommen. Es besteht die Möglichkeit, freiwillig zu den neuen Regelungen zu wechseln.
Nein.
Die Regelungen gelten nur für steuerbare Verbrauchseinrichtungen. Der normale Haushaltsverbrauch ist ausdrücklich nicht von dieser Regelung umfasst.
Im Gegenzug dafür, dass der Netzbetreiber eine Anlage netzorientiert steuern darf, profitieren Sie, als Betreiber der Geräte, von einem reduzierten Netzentgelt. Sie erhalten ab dem Datum der Inbetriebnahme Ihrer neuen steuerbaren Verbrauchseinrichtung ein reduziertes Netzentgelt über Ihren beauftragten Stromlieferanten. Die Entgeltreduzierung wird separat auf der Lieferantenrechnung ausgewiesen und darf nicht höher sein als das tatsächliche Netzentgelt.
Dabei haben Sie die Wahl zwischen zwei Modulen (Modul 1 und 2) und einer Modulkombination (Modul 3):
Modul 1 | Modul 2 | Modul 3 | |
Gültig ab | 01.01.2024 für SLP*- und RLM*-Kunden | 01.01.2024 für SLP*-Kunden | 01.04.2025 für SLP*-Kunden |
Messaufbau | Für Anlagen ohne und mit separatem Zähler (i.d.R. ohne separaten Zähler). | Ausschließlich für Anlagen mit separatem Zähler. | Für Anlagen ohne und mit separatem Zähler; nur in Kombination mit Modul 1; intelligentes Messsystem ist notwendig. |
Netzentgelt | Pauschale Reduzierung vom Verbrauch unabhängig. Darf nicht unter 0 € fallen. | Reduzierung des Netzentgelt-Arbeitspreises um 60 %. | Unterschiedliche Preisstufen in mehreren Zeitfenstern (Hochlast-/Niedriglast-/ Standardlasttarifstufe) |
Bestellung | Bei der Anmeldung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung als Anlage nach § 14a EnWG im Anschlussportal. Wird automatisch vergeben, wenn kein anderes Modul gewählt wird. | Bei der Anmeldung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung als Anlage nach § 14a EnWG im Anschlussportal. | Über Ihren Stromlieferanten per Marktkommunikation (Modul 3 ist nur in Kombination mit Modul 1 als Basismodul wählbar). |
Wechsel | Modulwechsel erfolgen über Ihren Stromlieferanten per Marktkommunikation |
*RLM – Kunden mit registrierender Leistungsmessung in der Niederspannung
*SLP – Kunden mit Standardlastprofil in der Niederspannung
Die Abrechnung der reduzierten Netzentgelte erfolgt über Ihren Stromlieferanten. Ihr Stromlieferant ist verpflichtet, die Netzentgeltreduzierung auf der Verbraucherrechnung transparent auszuweisen. Es wird kein neues Abrechnungsverhältnis zwischen Anschlussnutzer*innen und uns geschaffen.