Steuerbarer Bedarf
Begriffsdefinition
Als steuerbare Verbrauchseinrichtungen gelten beispielsweise Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge sowie ortsfeste elektrische Heizgeräte zur Raumheizung und Warmwasserbereitung in der Niederspannung. Die Energieaufnahme erfolgt dabei über geeignete Schaltvorrichtungen, die ausschließlich durch den Netzbetreiber freigegeben oder unterbrochen werden.
Anwendungsbeispiele
- elektrische Heizungen
- Wärmepumpen
- Lüftungsanlagen
- Klimatierungsgeräte
- Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge
Steuerzeiten
Steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG werden im Bedarfsfall durch den Netzbetreiber für eine zusammenhängende Zeitdauer von maximal 1 Stunde in ihrer Bezugsleistung gesteuert. Die Steuerung kann ggf. auf 0 kW erfolgen. Nach einer durchgeführten Steuerung wird für eine Zeitdauer von mindestens 7 Stunden ein ungehinderter Leistungsbezug gewährleistet.
Gemäß § 14a EnWG können im Bedarfsfall steuerbare Verbrauchseinrichtungen durch den Netzbetreiber für eine zusammenhängende Zeitdauer von maximal 1,5 Stunden reduziert werden. Die Reduzierung kann bis auf 0 kW erfolgen. Nach einer durchgeführten Reduzierung wird anschließend für mindestens 7 Stunden ein ungehinderter Leistungsbezug gewährleistet.
Anforderungen an steuerbare Verbrauchseinrichtungen
- die Anlagen bzw. Geräte müssen fest angeschlossen sein (keine Steckverbindungen)
- die Verantwortung für den Betrieb der Anlagen bzw. Geräte liegt beim Anschlussnutzer/-nehmer
- Lüftungswärmepumpen bis 1 kW elektrische Anschlussleistung, Antriebsaggregate der Lüftungsanlagen, Lüfter und Pumpen elektrischer Nachtspeicher- und Direktheizungsanlagen unterliegen nicht der Steuerzeit
- Anlagen bzw. Geräte mit steuerbarem Bedarf sind über einen separaten schaltbaren Stromzähler mit separatem Schaltgerät (Schaltuhr) zu betreiben, hierzu werden zwei Zählerfelder benötigt