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Vertragliche Regelungen

Die ENWG KG ist sowohl Verteilnetzbetreiber als auch grundzuständiger Messstellenbetreiber.

Zur Belieferung ihrer Kunden stellen wir jedem Lieferanten unser Netz diskriminierungsfrei zur Verfügung. Für die Nutzung schließen Sie mit uns einen Lieferantenrahmenvertrag (Netznutzungsvertrag für Lieferanten) ab. 

Nachstehend finden Sie unsere vertraglichen Regelungen als Musterdokumente. Diese entsprechen den durch die Bundesnetzagentur vorgegebenen Standardverträgen.

Die Annahme des Vertrages erklären Sie uns bitte per E-Mail an netze@enwg-weimar.de

Zusatzvereinbarung Netznutzungsvertrag NZR-EMob

Um eine ladevorgangscharfe bilanzielle Energiemengenzuordnung zu ermöglichen, bieten wir Ihnen auf Grundlage der BNetzA Festlegung BK6-20-160 als Betreiber eines öffentlich zugänglichen Ladepunkts gemäß § 2 Nr. 9 der Ladesäulenverordnung eine Zusatzrahmenvereinbarung zum Netznutzungsvertrag Strom. Als Ladepunktbetreiber sind Sie Letztverbraucher im Sinne des § 3 Nr. 25 EnWG und betreiben dabei mindestens einen öffentlich zugänglichen Ladepunkt im Sinne der Ladesäulenverordnung zur Versorgung von Elektromobilen mit elektrischer Energie, welcher an das Netz des Netzbetreibers angeschlossen ist. Der Abschluss setzt voraus, dass ein Netznutzungsvertrag mit dem Ladepunktbetreiber bereits geschlossen ist oder zugleich geschlossen wird.

Muster ergänzende Netzzungangsbedingungen E-Mob