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Steuerbare Verbrauchseinrichtungen

Ab 2024 werden Netzanschlüsse für steuerbare Verbrauchsein­­richtungen wie Klimageräte, Wärmepumpen, Wallboxen und Batteriespeicher vereinfacht und beschleunigt. Die Betreiber*innen von den steuerbaren Vebrauchseinrichtungen profitieren dabei von einem reduzierten Netzentgelt. Im Gegenzug müssen diese Anlagen eine temporäre Begrenzung ihrer Leistung bei hoher Netzauslastung zulassen, also steuerbar gemacht werden. Netzbetreiber erhalten bei Bedarf die Möglichkeit, neu installierte Verbrauchsanlagen fernzusteuern, um die Stabilität des Stromnetzes sicherzustellen.

Entsprechend der Festlegungen zum § 14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) der Bundenetzagentur müssen alle neuen steuerbaren Verbrauchsein­richtungen ab dem 01.01.2024 eine Vereinbarung zur netzorientierten Steuerung abschließen. Hierfür sind Betreiber*innen der Anlage verpflichtet, diese als eine Anlage gemäß § 14a beim Netzbetreiber anzumelden.

Sie planen, eine der folgenden Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 4,2 kW zu installieren?

  • nicht öffentlich zugängliche (private) Ladepunkte für Elektrofahrzeuge
  • Wärmepumpen inklusive Zusatzheizungen/Heizstäben
  • Speicher mit Netzbezug
  • Klimagerät für Raumkühlung

Bitte melden Sie die Anlage zusammen mit Ihrem Elektroinstallateur über dieses Formular bei uns an und beauftragen uns mit der Steuerung dieses Gerätes gemäß § 14a EnWG.

 

FAQ

Steuerbare Verbrauchsein­richtung nach § 14a EnWG sind folgende Anlagen mit einer Bezugsleistung von mehr als 4,2 kW und einem unmittelbaren oder mittelbaren Anschluss in der Niederspannung:

  • Ladepunkt für Elektromobile, der nicht öffentlich zugänglich ist (§ 2 Nr. 5 Ladesäulenverordnung – LSV),
  • eine Wärmepumpenheizung inkl. Zusatz- oder Notheizvorrichtungen (z. B. Heizstäbe),
  • eine Anlage zur Raumkühlung oder
  • Batteriespeicher hinsichtlich der Einspeicherung.

Gibt es mehrere Anlagen der Kategorien Wärmepumpenheizung und Anlage zur Raumkühlung, ist maßgeblich, ob die Summe der Netzanschlussleistungen aller Anlagen insgesamt 4,2 kW je Fallgruppe überschreitet. In diesem Fall werden diese gruppierten Anlagen als eine steuerbare Verbrauchsein­richtung behandelt und müssen ebenfalls als Anlage gemäß § 14a EnWG angemeldet werden. 

Die Regelung gilt ab 01.01.2024 und wurde durch die Festlegungen der Bundesnetzagentur zur Integration von steuerbaren Verbrauchsein­richtungen und steuerbaren Netzanschlüssen nach § 14a EnWG (Az.: BK6-22-300) sowie die Festlegung zur Reduzierung der Entgelte (Az.: BK8-22/010-A) umgesetzt.

Für Bestandsanlagen, die vor dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden und mit einer Steuerung durch den Netzbetreiber ausgestattet sind, sieht die Bundesnetzagentur Übergangsregelungen vor. Zunächst gelten die aktuellen Vereinbarungen bis 31. Dezember 2028 unverändert fort. Anschließend werden die steuerbaren Verbrauchseinrichtungen auf die neuen Regelungem überführt.

Für Bestandsanlagen, die vor dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden und ohne Steuerung durch den Netzbetreiber sind, bleiben dauerhaft von den neuen Regeln ausgenommen. Es besteht die Möglichkeit, freiwillig zu den neuen Regelungen zu wechseln.

Nein.

Die Regelungen gelten nur für steuerbare Verbrauchseinrichtungen. Der normale Haushaltsverbrauch ist ausdrücklich nicht von dieser Regelung umfasst.

Als Kunde haben Sie zwei Module zur Auswahl:

  • Modul 1 – Pauschale Netzentgeltreduzierung: Sie erhalten jährlich eine pauschale Reduktion Ihrer Netzentgeltabrechnung. Die Höhe der pauschalen Reduktion können Sie unserem aktuellen Preisblatt auf der Seite Netzentgelte entnehmen.
    Für dieses Modul benötigen Sie keinen separaten Zähler.
  • Modul 2: Prozentuale Arbeitspreisreduktion (separater Zähler notwendig): Bei diesem Modul erhalten Sie für den Strombezug der steuerbaren Verbrauchsein­richtung eine Reduktion des Arbeitspreises (= Netzentgelt) um 60 %. Da die Arbeitspreisreduzierung nur für die steuerbare Verbrauchsein­richtung gilt, benötigen Sie zwingend einen zweiten Zähler. Der zweite Zähler kann bei der Anmeldung der steuerbaren Verbrauchsein­richtung beantragt werden. Bitte beachten Sie, dass hierdurch, neben den Kosten für den zweiten Zähler, zusätzliche Kosten entstehen können (z. B. Umbau Zählerschrank). Dieses Modell lässt sich mit der Umlagebefreiung für Wärmestrom kombinieren (KWK- und Offshore-Umlage, Umlagebefreiung nach Energiefinanzierungsgesetz - EnFG) und dürfte sich daher in vielen Fällen besonders für Wärmepumpen eignen.
  • Modul 3 (zukünftig): Ab dem Jahr 2025 soll es das Angebot zeitvariabler Netzentgelte geben. Wir werden unterschiedliche Preisstufen innerhalb eines Tages festlegen, die die typische Auslastung unseres Netzes berücksichtigen. Die Anschlussnutzer*innen sollen so über ein reduziertes Entgelt angereizt werden, ihre Verbräuche in Zeiten zu verschieben, in denen die Netzauslastung niedrig ist. Das Modul 3 ist ausschließlich als Zusatzmodul zu Modul 1 ab 2025 wählbar, eine Kombination mit Modul 2 ist derzeit nicht vorgesehen.

Die Abrechnung der reduzierten Netzentgelte erfolgt über Ihren Stromlieferanten. Ihr Stromlieferant ist verpflichtet, die Netzentgeltreduzierung auf der Verbraucherrechnung transparent auszuweisen. Es wird kein neues Abrechnungsverhältnis zwischen Anschlussnutzer*innen und uns geschaffen.